Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 244/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute30.09.2014 BGBl. II Nr. 244/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermarktung von Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.09.2014BGBl. II Nr. 244/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Toleranzen

Paragraph 8,

Toleranzen, hinsichtlich Ziffer eins und 2 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Gütetoleranzen:
    1. Litera a
      Der Anteil an Knollen, die den Mindesteigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht entsprechen, darf 10% in der „Klasse I“ und 15% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.
    2. Litera b
      Der Anteil an nassfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß Litera a, 1% in der „Klasse I“ und 2% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.
    3. Litera c
      In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß Litera a, die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß Paragraph 9, Absatz 5, bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.
  2. Ziffer 2
    Größentoleranzen:
    Innerhalb einer Größensortierung der „Klasse I“ darf der Anteil an abweichenden Knollen 4%, innerhalb jener der „Klasse II“ 6% nicht übersteigen.
  3. Ziffer 3
    Sortentoleranzen:
    Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2% nicht übersteigen.

Schlagworte

Frostschaden

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

20008943

Dokumentnummer

NOR40164900