Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktung von Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Toleranzen
§ 8.Paragraph 8,
Toleranzen, hinsichtlich Z 1 und 2 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen: Toleranzen, hinsichtlich Ziffer eins und 2 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:
Gütetoleranzen:
Der Anteil an Knollen, die den Mindesteigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, darf 10% in der „Klasse I“ und 15% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.Der Anteil an Knollen, die den Mindesteigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht entsprechen, darf 10% in der „Klasse I“ und 15% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.
Der Anteil an nassfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a 1% in der „Klasse I“ und 2% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.Der Anteil an nassfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß Litera a, 1% in der „Klasse I“ und 2% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.
In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß § 9 Abs. 5 bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß Litera a, die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß Paragraph 9, Absatz 5, bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.
Größentoleranzen:
Innerhalb einer Größensortierung der „Klasse I“ darf der Anteil an abweichenden Knollen 4%, innerhalb jener der „Klasse II“ 6% nicht übersteigen.
Sortentoleranzen:
Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2% nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR40164900