Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktung von Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Mindestgrößen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muss:
Speisekartoffeln:
langovale bis lange Sorten
30 mm
runde bis ovale Sorten
35 mm
Speisefrühkartoffeln:
vor dem 30. Juni des Entejahres für alle Sorten
28 mm
ab dem 30. Juni des Erntejahres für langovale bis lange Sorten
30 mm
runde bis ovale Sorten
35 mm
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für lange Sorten mit unregelmäßiger Form wie beispielsweise „Naglerner Kipfler” und „Ratte”.Absatz eins, gilt nicht für lange Sorten mit unregelmäßiger Form wie beispielsweise „Naglerner Kipfler” und „Ratte”.
(3)Absatz 3,Kartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, dürfen vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein sich auf diesen Umstand beziehender Hinweis – wie beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „Mini-“ oder des Begriffs „Drillinge“ – erfolgt. Dabei gelten die folgenden Größensortierungen:Kartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, dürfen vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein sich auf diesen Umstand beziehender Hinweis – wie beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „Mini-“ oder des Begriffs „Drillinge“ – erfolgt. Dabei gelten die folgenden Größensortierungen:
langovale bis lange Sorten
20 bis 30 mm
runde bis ovale Sorten
20 bis 38 mm
(4)Absatz 4,Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten” und „runde bis ovale Sorten” richtet sich nach der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß § 65 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1997.Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten” und „runde bis ovale Sorten” richtet sich nach der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß Paragraph 65, Absatz 3, des Saatgutgesetzes 1997.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR40164899