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§ 2

Fassungen
ab 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 244/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute30.09.2014 BGBl. II Nr. 244/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermarktung von Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.09.2014BGBl. II Nr. 244/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Speisekartoffeln sind Kartoffeln (Erdäpfel), die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen entsprechen:
    1. Litera a
      festkochend (speckige Kartoffeln);
    2. Litera b
      vorwiegend festkochend;
    3. Litera c
      mehligkochend (mehlige Kartoffeln).
  2. Absatz 2,Die dem jeweiligen Kochtyp entsprechenden Sorten sind der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß Paragraph 65, Absatz 3, des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu entnehmen.
  3. Absatz 3,Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August des jeweiligen Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4,Sofern eine Bestimmung sowohl auf Speisekartoffeln als auch auf Speisefrühkartoffeln anzuwenden ist, werden diese im Folgenden kurz Kartoffeln genannt.
  5. Absatz 5,Kleinpackstücke sind Verpackungseinheiten, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind.

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

20008943

Dokumentnummer

NOR40164894