Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktung von Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Speisekartoffeln sind Kartoffeln (Erdäpfel), die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen entsprechen:
festkochend (speckige Kartoffeln);
mehligkochend (mehlige Kartoffeln).
(2)Absatz 2,Die dem jeweiligen Kochtyp entsprechenden Sorten sind der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß § 65 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997 in der jeweils geltenden Fassung, zu entnehmen.Die dem jeweiligen Kochtyp entsprechenden Sorten sind der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß Paragraph 65, Absatz 3, des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu entnehmen. (3)Absatz 3,Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August des jeweiligen Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Sofern eine Bestimmung sowohl auf Speisekartoffeln als auch auf Speisefrühkartoffeln anzuwenden ist, werden diese im Folgenden kurz Kartoffeln genannt.
(5)Absatz 5,Kleinpackstücke sind Verpackungseinheiten, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR40164894