Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 244/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute30.09.2014 BGBl. II Nr. 244/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermarktung von Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.09.2014BGBl. II Nr. 244/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Mindesteigenschaften

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In allen Klassen müssen Kartoffeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
    1. Ziffer eins
      ganz,
    2. Ziffer 2
      gesund, insbesondere frei von Nass-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25% der Knollenoberfläche übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10% der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf, von Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit,
    3. Ziffer 3
      sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand,
    4. Ziffer 4
      fest, das heißt nicht welk oder runzelig,
    5. Ziffer 5
      frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
    6. Ziffer 6
      frei von fremdem Geruch oder Geschmack,
    7. Ziffer 7
      frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen,
    8. Ziffer 8
      frei von deutlich ergrünten Knollen und
    9. Ziffer 9
      frei von mißgestalteten Knollen (wie beispielsweise Zwiewuchs und Kindelbildung).
  2. Absatz 2,Speisekartoffeln, die ab dem 1. Oktober des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich schalenfest sein.

Schlagworte

Nassfäule, Braunfäule, Hitzeschaden, Hohlherzigkeit

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

20008943

Dokumentnummer

NOR40164895