Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung des Mindestlohntarifs für angestellte Tierärzt/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Zulagen
Schmutzzulage:
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des/der Angestellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine monatliche Schmutzzulage von € 73,82,--.
Abgeltung der Rufbereitschaft:
Alle Mitarbeiter/innen erhalten für die Zeiten der Rufbereitschaft mindestens € 1,63 pro Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40164955