Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 193/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 193/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. III Nr. 193/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 13

Dem Ersuchen beizufügende Schriftstücke

(1) Dem Ersuchen um Amtshilfe nach diesem Abschnitt ist Folgendes beizufügen:

  1. Litera a
    eine Erklärung, dass die Steuerforderung eine unter das Übereinkommen fallende Steuer betrifft und, im Fall der Beitreibung, dass die Steuerforderung vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 nicht angefochten wird oder nicht angefochten werden kann;
  2. Litera b
    eine amtliche Ausfertigung des Titels, der die Vollstreckung im ersuchenden Staat ermöglicht, und
  3. Litera c
    sonstige für die Beitreibung beziehungsweise die Sicherungsmaßnahmen erforderliche Schriftstücke.

(2) Der Titel, der die Vollstreckung im ersuchenden Staat ermöglicht, wird gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Unterstützungsersuchens so bald wie möglich angenommen, anerkannt, ergänzt oder ersetzt durch einen Titel, der die Vollstreckung im ersuchten Staat ermöglicht.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

20008955

Dokumentnummer

NOR40165042