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Art. 14

Fassungen
ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 193/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 193/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. III Nr. 193/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 14

Fristen

(1) Fragen im Zusammenhang mit den Fristen, nach deren Ablauf Steuerforderungen nicht mehr vollstreckt werden können, werden nach dem Recht des ersuchenden Staates geregelt. Das Unterstützungsersuchen muss genaue Angaben über diese Fristen enthalten.

(2) Die vom ersuchten Staat aufgrund eines Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die nach dem Recht dieses Staates eine Hemmung oder Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Fristen bewirken würden, entfalten diese Wirkung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über derartige Maßnahmen.

(3) Der ersuchte Staat ist in keinem Fall verpflichtet, einem Unterstützungsersuchen nachzukommen, das später als 15 Jahre ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Vollstreckungstitels übermittelt wird.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

20008955

Dokumentnummer

NOR40165043