Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 193/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 14
Fristen
(1) Fragen im Zusammenhang mit den Fristen, nach deren Ablauf Steuerforderungen nicht mehr vollstreckt werden können, werden nach dem Recht des ersuchenden Staates geregelt. Das Unterstützungsersuchen muss genaue Angaben über diese Fristen enthalten.
(2) Die vom ersuchten Staat aufgrund eines Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die nach dem Recht dieses Staates eine Hemmung oder Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Fristen bewirken würden, entfalten diese Wirkung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über derartige Maßnahmen.
(3) Der ersuchte Staat ist in keinem Fall verpflichtet, einem Unterstützungsersuchen nachzukommen, das später als 15 Jahre ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Vollstreckungstitels übermittelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
NOR40165043