Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.05.2014 BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. III Nr. 194/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 19

Wirtschaftspolitischer Dialog

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik und des Erfahrungsaustausches über Wirtschaftspolitik unter anderem im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.

(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhöhung der Transparenz und die Verbesserung des Informationsaustausches sind, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung im Rahmen ihrer Rechtsordnungen zu erleichtern. Sie kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern.

Schlagworte

Informationsaustausch

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008958

Dokumentnummer

NOR40165101