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Art. 20

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.05.2014 BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. III Nr. 194/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 20

Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen KMU

(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern, unter anderem durch

  • Strichaufzählung
    Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen KMU ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können,
  • Strichaufzählung
    Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Jointventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden horizontalen Gemeinschaftsprogramme, um insbesondere den Transfer sanfter und harter Technologien zwischen den Partnern zu fördern,
  • Strichaufzählung
    Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten und Märkten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation durch Austausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen,
  • Strichaufzählung
    gemeinsame Forschungsprojekte in ausgewählten Wirtschaftszweigen und Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften nach einvernehmlicher Vereinbarung.

(2) Die Vertragsparteien erleichtern und unterstützen die einschlägigen Maßnahmen der Privatwirtschaft beider Vertragsparteien.

Schlagworte

Informationsaustausch, Kleinstunternehmen

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008958

Dokumentnummer

NOR40165102