Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
ARTIKEL 21
Informationsgesellschaft
In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit, die sich unter anderem auf Folgendes konzentriert:
Erleichterung des umfassenden Dialogs über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldienstes, die Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie die Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,
Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Gemeinschaft, Indonesiens und Südostasiens,
Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,
Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Indonesien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien ("IKT"),
gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich IKT,
Sicherheitsfragen und -aspekte im Zusammenhang mit IKT.
Schlagworte
Sicherheitsaspekt, Informationstechnologie, Allgemeingenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
NOR40165103