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Art. 22

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.05.2014 BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. III Nr. 194/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 22

Wissenschaft und Technologie

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie in Bereichen von beiderseitigem Interesse unter Berücksichtigung ihrer Politik zusammenzuarbeiten, zum Beispiel Energie, Verkehr, Umwelt und natürliche Ressourcen und Gesundheit.

(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,

  1. Litera a
    den Austausch von Informationen und Know-how im Bereich Wissenschaft und Technologie zu fördern, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen;
  2. Litera b
    dauerhafte Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern, den Forschungszentren, den Universitäten und der Industrie der Vertragsparteien zu fördern;
  3. Litera c
    die Ausbildung des Personals zu fördern;
  4. Litera d
    andere Formen einvernehmlich vereinbarter Zusammenarbeit zu fördern.

(3) Die Zusammenarbeit kann in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und -ausbildung im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme erfolgen, bei denen die möglichst weite Verbreitung der Forschungsergebnisse vorzusehen ist.

(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven Sektors, insbesondere von KMU, an dieser Zusammenarbeit.

Schlagworte

Wissenschaftstagung, Wissenschaftsausbildung

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008958

Dokumentnummer

NOR40165104