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Art. 23

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.05.2014 BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. III Nr. 194/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 23

Energie

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Energie zu intensivieren. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte mit dem Ziel zu fördern,

  1. Litera a
    die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen, neue und erneuerbare Energieformen zu entwickeln und bei vor- und nachgelagerten energiewirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenzuarbeiten;
  2. Litera b
    mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite die rationelle Energienutzung zu verwirklichen und die Zusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels unter anderem mithilfe des im Protokoll von Kyoto vorgesehenen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu intensivieren;
  3. Litera c
    den Transfer von Technologie für die nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung zu fördern; d) sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.
  4. Litera d
    sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.

Schlagworte

Energienutzung, Angebotsseite

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008958

Dokumentnummer

NOR40165105