Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
ARTIKEL 26
Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei Förderung und Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem umfassen:
Unterstützung der Durchführung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans Indonesiens,
Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
Stärkung von Menschenrechtsorganisationen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil wäre.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
NOR40165108