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Art. 27

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.05.2014 BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. III Nr. 194/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 27

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(2) Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte, die für beide Vertragsparteien gelten, wird bei allen von den Vertragsparteien aufgrund des Abkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit bei regionalen Umweltschutzprogrammen fortzusetzen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

  1. Litera a
    Umweltbewusstsein und Vollzugskapazitäten,
  2. Litera b
    Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Klimaschutz und Energieeffizienz mit den Schwerpunkten Forschung und Entwicklung, Überwachung und Analyse des Klimawandels und des Treibhauseffekts, Schadensbegrenzungs- und Anpassungsprogramme,
  3. Litera c
    Ausbau der Kapazitäten für die Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, unter anderem über biologische Vielfalt, biologische Sicherheit und Artenschutz,
  4. Litera d
    Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienstleistungen, einschließlich des Ausbaus der Kapazitäten im Bereich Umweltmanagementsysteme und Umweltkennzeichnung,
  5. Litera e
    Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,
  6. Litera f
    Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung und Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation,
  7. Litera g
    Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an Umweltschutz und nachhaltiger Entwicklung,
  8. Litera h
    Bodenbewirtschaftung und Raumordnung,
  9. Litera i
    Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Lufttrübung.

(4) Die Vertragsparteien fördern den beiderseitigen Zugang zu ihren Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den besonderen Bedingungen dieser Programme.

Schlagworte

Umweltprodukt, Umweltdienstleistung, Schadensbegrenzungsprogramm, Küstenumwelt

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008958

Dokumentnummer

NOR40165109