Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
ARTIKEL 28
Forstwirtschaft
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die forstwirtschaftlichen Ressourcen und ihre biologische Vielfalt im Interesse der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, um die Bekämpfung von Wald- und Flächenbränden, die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit zusammenhängenden Handels, die Forstverwaltung und die Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft zu verbessern.
(3) Die Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme, unter anderem mit folgendem Inhalt:
Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen, regionalen und bilateralen Gremien zur Förderung der Einführung von Übereinkünften gegen den illegalen Holzeinschlag und den damit zusammenhängenden Handel,
Qualifizierung, Forschung und Entwicklung,
Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Forstwirtschaft,
Entwicklung der Waldzertifizierung.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
NOR40165110