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Art. 28

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.05.2014 BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. III Nr. 194/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 28

Forstwirtschaft

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die forstwirtschaftlichen Ressourcen und ihre biologische Vielfalt im Interesse der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, um die Bekämpfung von Wald- und Flächenbränden, die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit zusammenhängenden Handels, die Forstverwaltung und die Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft zu verbessern.

(3) Die Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme, unter anderem mit folgendem Inhalt:

  1. Litera a
    Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen, regionalen und bilateralen Gremien zur Förderung der Einführung von Übereinkünften gegen den illegalen Holzeinschlag und den damit zusammenhängenden Handel,
  2. Litera b
    Qualifizierung, Forschung und Entwicklung,
  3. Litera c
    Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Forstwirtschaft,
  4. Litera d
    Entwicklung der Waldzertifizierung.

Schlagworte

Waldbrand

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008958

Dokumentnummer

NOR40165110