Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Text
ARTIKEL 29
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auszubauen. Die Bereiche, in denen die Zusammenarbeit weiterentwickelt werden kann, sind unter anderem:
Agrarpolitik und internationale und landwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen,
Möglichkeiten für die Beseitigung von Hemmnissen für den Handel mit Feldfrüchten, Vieh und pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen,
Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten,
Qualitätspolitik für Feldfrüchte und Vieh und geschützte geografische Angaben,
Marktentwicklung und Förderung der internationalen Handelsbeziehungen,
Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
NOR40165111