Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Text
ARTIKEL 30
Meeres- und Fischereiressourcen
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiressourcen auf bilateraler und multilateraler Ebene, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Bewirtschaftung der Meeres- und Fischereiressourcen. Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortlichen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen einschließt,
Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter oder nicht regulierter Fangpraktiken und
Marktentwicklung und Qualifizierungsmaßnahmen.
Schlagworte
Meeresressource, Küstenressource
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
NOR40165112