Rechtstracker.at

Art. 39

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute01.05.2014 BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. III Nr. 194/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 39

Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung

Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertragsparteien überein, bei der Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltungen zusammenzuarbeiten, um unter anderem

  1. Litera a
    die Effizienz der Verwaltungsorganisation zu erhöhen;
  2. Litera b
    die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen;
  3. Litera c
    die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;
  4. Litera d
    den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;
  5. Litera e
    die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen;
  6. Litera f
    die Justiz zu stärken;
  7. Litera g
    die Vollzugsmechanismen und -behörden zu verbessern.

Schlagworte

Vollzugsbehörde

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008958

Dokumentnummer

NOR40165121