Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Text
ARTIKEL 40
Mittel der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in Indonesien im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Indonesiens fortzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
NOR40165122