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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.2014 BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. III Nr. 194/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 4

Rechtliche Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen zusammen, die die Entwicklung ihrer Rechtsordnungen, Rechtsvorschriften und Justizorgane, einschließlich deren Effizienz, betreffen, vor allem durch Austausch von Meinungen und Fachwissen sowie durch Ausbau der Kapazitäten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse bemühen sich die Vertragsparteien, eine gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und bei der Auslieferung zu entwickeln.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Ganzem Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass die Beschuldigten vor Gericht zu stellen und im Falle eines Schuldspruchs angemessen zu bestrafen sind.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Umsetzung des Präsidialdekrets über den Nationalen Menschenrechtsaktionsplan 2004-2009 zusammenzuarbeiten, unter anderem bei den Vorbereitungen für die Ratifizierung und Durchführung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte wie der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.

(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil wäre.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008958

Dokumentnummer

NOR40165086