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Art. 5

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.2014 BGBl. III Nr. 194/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. III Nr. 194/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 5

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Übereinkünften, einschließlich der Menschenrechtsübereinkünfte und des humanitären Völkerrechts, und mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Gemeinsamen Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003 zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und der für beide Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkünfte bei der Bekämpfung des Terrorismus unter anderem wie folgt zusammen:

  • Strichaufzählung
    Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht,
  • Strichaufzählung
    Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit beim Rechtsvollzug, Stärkung des rechtlichen Rahmens und Vorgehen gegen Bedingungen, die die Ausbreitung des Terrorismus begünstigen,
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit bei der Förderung von Grenzkontrollen und Grenzschutz, stärkere Qualifizierung durch Einrichtung von Vernetzungs-, Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und Austauschbesuche von hohen Beamten, Akademikern, Analytikern und vor Ort Tätigen sowie Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen.

Schlagworte

Vernetzungsprogramm, Bildungsprogramm

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008958

Dokumentnummer

NOR40165087