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§ 4 GießV 2014

Fassungen
ab 01.11.2014 — BGBl. II Nr. 264/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.11.2014 BGBl. II Nr. 264/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gießerei-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2014BGBl. II Nr. 264/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GießV 2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens, bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen in Volllast, einzuhalten; bei Beginn und Beendigung des üblichen Betriebes der Schmelzöfen sowie bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezepturänderungen) dürfen diese Grenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozessbedingt unumgänglich sind.
  2. Absatz 2,Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung nach Absatz eins, schriftliche Aufzeichnungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.
  3. Absatz 3,Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist.

Schlagworte

Volllast

Im RIS seit

28.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014

Gesetzesnummer

20008965

Dokumentnummer

NOR40165301