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§ 5 GießV 2014

Fassungen
ab 01.11.2014 — BGBl. II Nr. 264/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.11.2014 BGBl. II Nr. 264/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gießerei-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2014BGBl. II Nr. 264/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GießV 2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vermeidung diffuser Staubemissionen

Paragraph 5,

Die Lagerung staubender Güter (zB Gießereisand, Schlacke) in Gießereien hat so zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Gießereien auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind nach dem Stand der Staubminderungstechnik zu sichern oder einzuhausen. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dergleichen aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Gießereisand ist dem Stand der Technik entsprechend so weit wie möglich zu regenerieren und bzw. oder wiederzuverwenden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

Im RIS seit

28.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014

Gesetzesnummer

20008965

Dokumentnummer

NOR40165302