Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Reihenfolge
§ 6.Paragraph 6,
Bei einer möglichen Verwirklichung der in § 4 angeführten Standorte ist zu beachten, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung Bei einer möglichen Verwirklichung der in Paragraph 4, angeführten Standorte ist zu beachten, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung
von Erweiterungen der in § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standorte erst nach oder während der Errichtung des in § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Standortes erfolgen;von Erweiterungen der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Standorte erst nach oder während der Errichtung des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Standortes erfolgen;
der Erweiterung des in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standortes abgestimmt mit der Erweiterung des in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten Standortes erfolgen.der Erweiterung des in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Standortes abgestimmt mit der Erweiterung des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Standortes erfolgen.
Planungen und Umsetzungsschritte für die anderen Standorte (§ 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 1) können davon zeitlich unabhängig erfolgen.Planungen und Umsetzungsschritte für die anderen Standorte (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) können davon zeitlich unabhängig erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR40165401