Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
04.11.2014 bis 31.12.2039 — BGBl. II Nr. 274/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute04.11.2014 BGBl. II Nr. 274/2014 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 704.11.201431.12.2039 BGBl. II Nr. 274/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.11.2014BGBl. II Nr. 274/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2039

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Hochwasserschutz

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den Punkten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des Rahmenplanes gilt betreffend die in Paragraph 4, Absatz 2, dargestellten möglichen Standorte:
    1. Ziffer eins
      In Speichern ist zur Verminderung von Hochwasserabflussspitzen ein Hochwasserrückhalteraum freizuhalten. Die erforderliche Größe des Rückhalteraums ist im Zuge einer allfälligen Einreichplanung zu ermitteln, wobei der Rückhalteraum in den hochwasserkritischsten Zeiträumen des Jahres in Summe jedenfalls das Ausmaß der im Hochwasserfall über 48 Stunden den Speichern des jeweiligen Standorts zufließenden Wassermengen betragen soll.
    2. Ziffer 2
      Im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung ist ein Hochwasser-Bewirtschaftungskonzept zu erstellen. Zur Optimierung des Einsatzes der Speicher sind hydrologische Angaben zur Festlegung besonders hochwasserkritischer Zeiträume heranzuziehen und Hochwässer vorausschauend zu prognostizieren.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus gilt im Zuge einer Einreichplanung für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte:
    1. Ziffer eins
      Falls erforderlich, ist die konkrete Hochwasserabflusssituation vor und nach Projektverwirklichung für die beeinflussten Gewässerstrecken gegenüber zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Die Verlandungsentwicklung in Stauräumen ist abzuschätzen, ein entsprechendes Management zur Begrenzung der Verlandung zu entwickeln und nach Naturmessungen zu überprüfen und zu optimieren wobei sicherzustellen ist, dass die Hochwasserabfuhr in den Stauräumen trotz zwischenzeitlicher Verlandung auf Dauer gewährleistet ist.

Schlagworte

Einreichplanung

Im RIS seit

04.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20008973

Dokumentnummer

NOR40165402