Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
04.11.2014 bis 31.12.2039 — BGBl. II Nr. 274/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute04.11.2014 BGBl. II Nr. 274/2014 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 804.11.201431.12.2039 BGBl. II Nr. 274/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.11.2014BGBl. II Nr. 274/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2039

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Feststoffhaushalt

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den Punkten 8.1.3.2, 8.1.3.3, 8.2.2.2 und 8.2.2.3 des Rahmenplanes gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung betreffend die in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte:
    1. Ziffer eins
      Es sind auf Basis von Geschiebepotenzialerhebungen und geschiebehydraulischen Berechnungen jene Maßnahmen zu ermitteln, die in den von einer Wasserkraftnutzung beeinflussten Gerinnestrecken für einen ausgewogenen Feststofftransport sorgen. Maßnahmen, die nicht unmittelbar an den Wehren, Stauräumen und kleineren Wasserfassungen erfolgen, sind in Abstimmung mit der Bundeswasserbauverwaltung oder der Wildbach- und Lawinenverbauung zu planen.
    2. Ziffer 2
      Für beeinflusste Gewässerstrecken ist ein Sedimentmanagementplan zu erstellen, der sicherstellt, dass der Feststoff- oder Geschiebehaushalt in den betroffenen Gewässerstrecken nicht erheblich beeinträchtigt wird.
    3. Ziffer 3
      Es ist ein dauerhaftes Monitoringprogramm zur Dokumentation des Geschiebetransportes während des Betriebes einer geplanten Nutzung vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch eine allfällige Optimierung des Sedimentmanagementplanes auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus gilt für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte, dass Wasserfassungen so auszubilden und entsprechend zu betreiben sind, dass das zurückgehaltene Sediment regelmäßig bei geeigneter größerer Wasserführung in die Entnahmestrecken zurückgegeben werden kann, sodass es dadurch weder eine Verschlechterung des guten Zustandes der betroffenen Gewässerstrecken noch zu einer Verschlechterung des guten ökologischen Potenziales am Inn kommen kann.

Schlagworte

Einreichplanung, Wildbachverbauung, Feststoffhaushalt

Im RIS seit

04.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20008973

Dokumentnummer

NOR40165403