Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Abkürzung
Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Besondere erworbene Rechte von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin
§ 10.Paragraph 10,
Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 3 angeführten „Ausbildungsnachweisen für die Ärztin (den Arzt) für Allgemeinmedizin“ entsprechen, anzuerkennen, sofern
die betreffende Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht, den ärztlichen Beruf als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) oder Praktische Ärztin (Praktischer Arzt) im Rahmen des jeweiligen Sozialversicherungssystems auszuüben, bis zu dem in der Anlage 3 angeführten Stichtag erworben hat und sich die betreffende Person bis zu dem in der Anlage 3 angeführten Stichtag im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates nach den Bestimmungen der Artikel 21 oder 23 der Richtlinie 2005/36/EG niedergelassen hat und
von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass die betreffende Person das Recht hat, den ärztlichen Beruf als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) oder Praktische Ärztin (Praktischer Arzt) im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016
Dokumentnummer
NOR40165576