Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Abkürzung
Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Weitermigration
Erworbene Rechte – Weitermigration
§ 11.Paragraph 11,
Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von der ehemaligen Tschechoslowakei oder von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von der ehemaligen Tschechoslowakei oder von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikel 23 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden undsie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikel 23 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016
Dokumentnummer
NOR40165577