Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erworbene Rechte – Deutschland
§ 4.Paragraph 4,
Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
sie im Falle von
Ärztinnen (Ärzten) mit Grundausbildung eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, oder
Fachärztinnen (Fachärzten) vor dem 3. April 1992 begonnen wurde,
von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in den Anlagen 1 und 2 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016
Dokumentnummer
NOR40165570