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§ 5 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014

Fassungen
ab 12.11.2014 — BGBl. II Nr. 283/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute12.11.2014 BGBl. II Nr. 283/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.11.2014BGBl. II Nr. 283/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei

Paragraph 5,

Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von der früheren Tschechoslowakei ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die im Fall der tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs im tschechischen oder slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in den Anlagen 1 und 2 für die Tschechische Republik oder die Slowakei angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat.

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2016

Gesetzesnummer

20008980

Dokumentnummer

NOR40165571