Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen
§ 6.Paragraph 6,
Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die
im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 oder
im Fall Litauens vor dem 11. März 1990
begonnen wurde,
von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in den Anlagen 1 und 2 für Estland, Lettland oder Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in Estland, Lettland oder Litauen ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016
Dokumentnummer
NOR40165572