Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Abkürzung
Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erworbene Rechte – Slowenien und Kroatien
§ 7.Paragraph 7,
Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die
im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
begonnen wurde,
von der zuständigen slowenischen oder kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs im slowenischen oder kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in den Anlagen 1 und 2 für Slowenien oder Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in Slowenien oder Kroatien ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016
Dokumentnummer
NOR40165573