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§ 10 LVR 2014

Fassungen
ab 11.12.2014 — BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute11.12.2014 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.12.2014BGBl. II Nr. 297/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Schleppflüge

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für Schleppflüge sind die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Sie dürfen nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.2005 Litera a, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Bei Schleppflügen mit Schleppgegenständen (z. B. Banner, Schleppsack) hat der Pilot mit einer Person, welche über Erfahrung mit Schleppflügen verfügt oder vom Piloten über die Sicherheitsrisiken entsprechend belehrt wurde, ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, dass der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss. Diese Person muss sich zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schleppgegenstandes in solcher Nähe zur Aufnahmestelle befinden, dass die Wahrnehmung allfälliger Sicherheitsprobleme gewährleistet ist.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165922