Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Flüge zur Hagelabwehr
§ 9.Paragraph 9,
Grundsätzlich sind für Flüge zur Hagelabwehr die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Wenn es für die zweckentsprechende Durchführung solcher Flüge notwendig ist, sind sie von den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Anhanges der SERA betreffend den Sichtflug (SERA.5001 und SERA.5005) ausgenommen. Von der Durchführung solcher Flüge im kontrollierten, nicht freigabepflichtigen Luftraum ist die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle jedenfalls zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR40165921