Rechtstracker.at

§ 26 LVR 2014

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 357/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 357/2018
§ 2615.03.201731.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 68/2017
§ 2611.12.201414.03.2017 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 357/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

6. Abschnitt
An- und Abflugverfahren, Flugfunk-Sprechfunkverbindung

An- und Abflugverfahren

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, kann die zuständige Behörde auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
  3. Absatz 3,Bewilligungen gemäß Absatz 2, dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Flugbetrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Schlagworte

Anflugverfahren

Im RIS seit

17.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40211427