Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Flugfunk-Sprechfunkverbindung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Herstellung und Aufrechterhaltung einer Flugfunk-Sprechfunkverbindung im Sinne der SERA besteht gegenüber der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle oder Militärflugleitung.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Verpflichtung des Abs. 1 sind kontrollierte Flüge im Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes – ausgenommen Instrumentenflüge und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung – wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht und von der zuständigen Flugplatzkontrollstelle etwas anderes aufgetragen ist. Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (gemäß dem 3. und 5. Abschnitt des Anhanges der SERA) gegeben werden.Ausgenommen von der Verpflichtung des Absatz eins, sind kontrollierte Flüge im Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes – ausgenommen Instrumentenflüge und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung – wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht und von der zuständigen Flugplatzkontrollstelle etwas anderes aufgetragen ist. Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (gemäß dem 3. und 5. Abschnitt des Anhanges der SERA) gegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211428