Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2014,
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Langtitel
Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofs betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015
StF: BGBl. II Nr. 304/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Frauenförderungsplan des Rechnungshofs |
Präambel |
1. Abschnitt Darstellung des Ist–Zustandes (STICHTAG 31. Dezember 2013)1. Abschnitt, Darstellung des Ist–Zustandes , (STICHTAG 31. Dezember 2013) |
§ 1.Paragraph eins, | Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof |
§ 2.Paragraph 2, | Darstellung der Frauenquote |
§ 3.Paragraph 3, | Verwendung im Prüfungsdienst |
§ 4.Paragraph 4, | Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils |
§ 5.Paragraph 5, | Aus– und Weiterbildung |
§ 6.Paragraph 6, | Bewerbungen |
§ 7.Paragraph 7, | Arbeitszeitregelung |
§ 8.Paragraph 8, | Unterrepräsentation |
§ 9.Paragraph 9, | Kommissionen und Arbeitsgruppen |
2. Abschnitt Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen2. Abschnitt, Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen |
§ 10.Paragraph 10, | |
3. Abschnitt Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2019 und verbindliche Vorgaben3. Abschnitt, Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2019 und verbindliche Vorgaben |
§ 11.Paragraph 11, | Fluktuation und Prognose |
§ 12.Paragraph 12, | Zielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBGZielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG |
4. Abschnitt Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss § 11a Abs. 3 B–GlBG4. Abschnitt, Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG |
§ 13.Paragraph 13, | Organisation |
§ 14.Paragraph 14, | Aufnahme und beruflicher Aufstieg |
§ 15.Paragraph 15, | Aus– und Fortbildung |
§ 16.Paragraph 16, | Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete |
§ 17.Paragraph 17, | Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten |
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Frauenförderungsplan des Rechnungshofs
Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013 wird verlautbart:Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, wird verlautbart:
Präambel
Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofs gemeinsam mitzuwirken.
Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leiten- den Funktionen im Rechnungshof mit zu tragen.
Die in § 11 Abs. 2 B–GlBG geregelte Frauenquote wurde mit BGBl. I Nr. 153/2009 von 40 % auf 45 % erhöht. Mit BGBl. I Nr. 140/2011 erfuhr die Frauenquote eine weitere Erhöhung auf 50 %, die aufgrund ihres Inkrafttretens ab 1. Jänner 2012 dem Frauenförderungsplan 2014/2015 zugrunde liegt.Die in Paragraph 11, Absatz 2, B–GlBG geregelte Frauenquote wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, von 40 % auf 45 % erhöht. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, erfuhr die Frauenquote eine weitere Erhöhung auf 50 %, die aufgrund ihres Inkrafttretens ab 1. Jänner 2012 dem Frauenförderungsplan 2014 aus 2015, zugrunde liegt.
Der Rechnungshof weist im Jahr 2013 bei 306 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 45,1 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994/1995 auf mehr als das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 37,0 %).Der Rechnungshof weist im Jahr 2013 bei 306 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 45,1 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994 aus 1995, auf mehr als das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 37,0 %).
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2016,).
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Ausbildung