Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
26.11.2014 bis 22.12.2016 — BGBl. II Nr. 304/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1026.11.201422.12.2016 BGBl. II Nr. 304/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2014,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.11.2014BGBl. II Nr. 304/2014

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2016,).

Text

2. Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine Frauenquote von 50 % im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
    •             in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 81 auf 109,5 Frauen (+ 37,19 %) und
    •             in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 13 auf 14,5 Frauen (+ 11,54 %)
    zu verzeichnen wäre.
  2. Absatz 2,Eine vollständige Annäherung an die Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
    •             3 Frauen die Leitung einer Sektion,
    •             18 Frauen die Leitung einer Abteilung und
    •             32 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung
    ausübten. Da 3 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion ausüben, wurde bei dieser Funktion die Frauenquote von 50 % erfüllt.
  3. Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996 aus 1997, war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 59 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 49 verminderte.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016

Gesetzesnummer

20009014

Dokumentnummer

NOR40166136