Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2016,).
Text
4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss § 11a Abs. 3 B–GlBG
Organisation
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.
(2)Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
• Bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,
• bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
• bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
• bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
• Bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
• bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
• bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von
Dienstnehmerinnen und• bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von , Dienstnehmerinnen und
• bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
• Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
• Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen,
• Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus– und Weiterbildung,
• Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
• Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
• allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf
die Einhaltung des B–GlBG.• allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf , die Einhaltung des B–GlBG.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2016
Dokumentnummer
NOR40166139