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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. III Nr. 218/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 3

Kennzeichnung

  1. Ziffer eins
    Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder Stelle mit dem gemäß Artikel 2 gleichwertigen nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
  2. Ziffer 2
    Der Geheimhaltungsgrad darf ausschließlich von der für die Einstufung zuständigen Behörde oder Stelle geändert oder aufgehoben werden. Über jeden Fall der Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades ist die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde oder Stelle unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, zu unterrichten.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009025

Dokumentnummer

NOR40166443