Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 3
Kennzeichnung
Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder Stelle mit dem gemäß Artikel 2 gleichwertigen nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
Der Geheimhaltungsgrad darf ausschließlich von der für die Einstufung zuständigen Behörde oder Stelle geändert oder aufgehoben werden. Über jeden Fall der Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades ist die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde oder Stelle unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40166443