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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. III Nr. 218/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 4

Grundsätze des Schutzes von Verschlusssachen

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien treffen gemäß diesem Abkommen und ihrem innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der übermittelten Verschlusssachen und gewähren ihnen mindestens den gleichen Schutz, wie er im Verfahren für ihre eigenen Verschlusssachen des gleichwertigen Geheimhaltungsgrades gilt.
  2. Ziffer 2
    Die übermittelten Verschlusssachen dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet werden. Eine Vertragspartei darf Dritten ohne schriftliche Zustimmung der für die Einstufung zuständigen Behörde oder Stelle keine übermittelten Verschlusssachen zugänglich machen.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden stellen die erforderliche Kontrolle des Schutzes der übermittelten Verschlusssachen sicher.
  4. Ziffer 4
    Die übermittelten Verschlusssachen dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Verschlusssachen des gleichwertigen Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind, und deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009025

Dokumentnummer

NOR40166444