Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 5
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen
Für den Zugang von Personen zu den mit dem Geheimhaltungsgrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher gekennzeichneten Verschlusssachen ist eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei erforderlich.
Der Zugang von Personen zu den mit dem Geheimhaltungsgrad ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT gekennzeichneten Verschlusssachen wird gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei geregelt, die diese Informationen erhält.
Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander gemäß dem innerstaatlichen Recht auf Ersuchen bei für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im Staatsgebiet der anderen Partei aufhalten oder aufgehalten haben und zu Zwecken von Sicherheitsüberprüfungen von Unternehmen und Anlagen mit Sitz in der anderen Vertragspartei.
Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Vertragsparteien die gemäß dem innerstaatlichen Recht der anderen Vertragspartei ab dem Geheimhaltungsrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen.
Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien einander schriftlich unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei ab dem Geheimhaltungsgrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher ausgestellt werden, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40166445