Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. III Nr. 218/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 6

Verschlusssachenaufträge

  1. Ziffer eins
    Vor Vergabe eines mit dem Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH oder höher verbundenen Verschlusssachenauftrags hat der Auftragnehmer eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen vorzulegen.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien teilen einander auf Anfrage mit, ob der Auftragnehmer eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen besitzt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
  3. Ziffer 3
    Bis zum Vorliegen einer gültigen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen dürfen dem Auftragnehmer keine Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht werden.
  4. Ziffer 4
    Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer die zur Erfüllung des Verschlusssachenauftrags nötigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Verschlusssachenliste. Eine Kopie dieser Dokumente wird den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien übermittelt.
  5. Ziffer 5
    Jeder Subunternehmer erfüllt die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich des Schutzes von Verschlusssachen, die für den Auftragnehmer gemäß Absatz 4 bestimmt werden.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009025

Dokumentnummer

NOR40166446