Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 222/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 222 aus 2014,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 13
Kündigung
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann es nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich in geeigneter Form kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die schriftliche Erklärung der Kündigung erfolgt ist.
(3)Absatz 3,Wird das Abkommen gekündigt, bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu London, am 14. Mai 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014
Dokumentnummer
NOR40166471