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Art. 13

Fassungen
ab 23.11.2014 — BGBl. III Nr. 222/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute23.11.2014 BGBl. III Nr. 222/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 222 aus 2014,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

23.11.2014BGBl. III Nr. 222/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 13

Kündigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann es nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich in geeigneter Form kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die schriftliche Erklärung der Kündigung erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Wird das Abkommen gekündigt, bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London, am 14. Mai 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Im RIS seit

15.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014

Gesetzesnummer

20009026

Dokumentnummer

NOR40166471