Rechtstracker.at

§ 105 BaSAG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 5/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 10524.07.202518.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 34/2025
§ 10529.05.202123.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 10501.01.201728.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 10529.12.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 159/2015
§ 10501.01.201528.12.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 5/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in Paragraph 102, festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.
  2. Absatz 2,Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, haben EU-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen sind, den in den Paragraphen 102 und 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz eins und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in Paragraph 102, festgelegte Anforderung für die in Absatz eins und 2 genannten Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zum Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
      1. Litera a
        Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten, wobei
        1. Sub-Litera, a, a
          die Abwicklungseinheit eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
        2. Sub-Litera, b, b
          das Tochterunternehmen und die Abwicklungseinheit haben ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat und sind Teil derselben Abwicklungsgruppe;
        3. Sub-Litera, c, c
          die Abwicklungseinheit ist selbst außer an dem betroffenen Tochterunternehmen weder unmittelbar an einem Tochterinstitut noch einem anderen Tochterunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, das selbst Anforderungen gemäß Paragraph 102, zu erfüllen hat, beteiligt;
        4. Sub-Litera, d, d
          das Tochterunternehmen wäre nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde unverhältnismäßig stark von den Abzugsregelungen des Artikel 72 e, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, betroffen;
      2. Litera b
        das Tochterunternehmen unterliegt der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung gemäß Paragraph 102, auf konsolidierter Basis führt nicht dazu, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Teilgruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Liquidationseinheiten vertreten sind oder
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Anforderung gemäß Paragraph 102, auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderungen auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
      1. Litera a
        die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie;
      2. Litera b
        die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse zu erfüllen;
      3. Litera c
        die Angemessenheit der internen Verlusttragungs- und Rekapitalisierungsmechanismen, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung (Paragraphen 70 bis 73) relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe.
  5. Absatz 4,Abwicklungsgruppen, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 82 b, Litera b, bestimmt wurden, Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des Paragraph 104, Absatz 3, unterliegen, haben Paragraph 102, Absatz 15 bis 21 auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.
  6. Absatz 5,Für ein Unternehmen gemäß Absatz eins bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den Paragraphen 105 b und 137, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Paragraph 102, festgelegten Anforderungen bestimmt.
  7. Absatz 5 a,Erfüllt ein in Absatz eins und 2 genanntes Unternehmen die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 8, Ziffer eins, von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:
    1. Ziffer eins
      Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      Verbindlichkeiten, die an einen der bestehenden Anteilseigner begeben wurden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.
  8. Absatz 5 b,Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5 a, Ziffer eins und 2 dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn von dem Betrag der in Paragraph 100, Absatz eins, genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Ziffer eins und 2 abgezogen wird:
    1. Ziffer eins
      die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      der Betrag der gemäß Absatz 8, Ziffer 2, begebenen Eigenmittel.
  9. Absatz 6,Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit ihren Sitz im Inland haben und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 104, hält;
    3. Ziffer 3
      kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 71, Absatz eins, getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;
    4. Ziffer 4
      die Abwicklungseinheit mit Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie
      1. Litera a
        in Bezug auf die umsichtige Führung des Tocherunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und
      2. Litera b
        für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
    5. Ziffer 5
      die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
    6. Ziffer 6
      die Abwicklungseinheit mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
  10. Absatz 7,Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
    2. Ziffer 2
      sein Mutterunternehmen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis hält;
    3. Ziffer 3
      kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 71, Absatz eins, getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse gemäß Paragraph 70, Absatz eins a bis eins c ausgeübt werden;
    4. Ziffer 4
      das Mutterunternehmen mit der Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie
      1. Litera a
        in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und
      2. Litera b
        für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
    5. Ziffer 5
      die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
    6. Ziffer 6
      das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
  11. Absatz 8,Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Verbindlichkeiten,
      1. Litera a
        die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Paragraphen 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird;
      2. Litera b
        die die in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikel 72 b, Absatz 2, Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikel 72 b, Absatz 3, bis 5 dieser Verordnung;
      3. Litera c
        die in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Litera a, nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;
      4. Litera d
        die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Paragraphen 70 bis 73 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;
      5. Litera e
        deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen finanziert wird;
      6. Litera f
        für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten – außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens – vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt;
      7. Litera g
        für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens;
      8. Litera h
        für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;
    2. Ziffer 2
      Folgenden Eigenmitteln:
      1. Litera a
        hartem Kernkapital und
      2. Litera b
        sonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Paragraphen 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird.
  12. Absatz 9,Wenn die in Absatz 6, Ziffer eins und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;
    2. Ziffer 2
      die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 71, Absatz eins, getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;
    3. Ziffer 3
      die Garantie wird zu mindestens 50 vH ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;
    4. Ziffer 4
      die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikel 197, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Ziffer 3, besicherten Garantiebetrag zu decken;
    5. Ziffer 5
      die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;
    6. Ziffer 6
      die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Artikel 72 c, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannt ist und
    7. Ziffer 7
      es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.
    Für die Zwecke der Ziffer 7, hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Risikokontrollverfahren, Risikobewertungsverfahren, Risikomessverfahren, Zinszahlung, Herabschreibungsbefugnis, Verlusttragungsmechanismus

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40275801