Rechtstracker.at

§ 28 HSWO 2014

Fassungen
ab 28.03.2019 — BGBl. II Nr. 79/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute28.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 2814.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 2801.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

28.03.2019BGBl. II Nr. 79/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Kandidatur für Studienvertretungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Für Wahlen in Studienvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenes Dokument bekannt zu geben. Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens bei der Wahlkommission trägt die Kandidatin oder der Kandidat. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlage 6 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Formvorschrift des Absatz eins, entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Absatz eins, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.
  3. Absatz 3,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsjahr,
    3. Ziffer 3
      Anschrift,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Studiums,
    5. Ziffer 5
      das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    6. Ziffer 6
      E-Mail-Adresse.
  4. Absatz 4,Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen. Die Zulassung zu einem Studium oder eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses ist durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges binnen drei Werktagen nach Beantragung durch die Kandidatin oder den Kandidaten zu bestätigen oder auszustellen.
  5. Absatz 5,Kandidatinnen und Kandidaten, die für die jeweilige Studienvertretung nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission nicht zuzulassen.

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213723