Rechtstracker.at

§ 29 HSWO 2014

Fassungen
ab 28.03.2019 — BGBl. II Nr. 79/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute28.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 2914.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 2901.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

28.03.2019BGBl. II Nr. 79/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 22 bis 28 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständigen Organe der Bildungseinrichtungen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 und eine Kandidatur den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 4, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß Paragraph 24, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 27, Absatz 2, oder Paragraph 28, Absatz 3, erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten auf geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.
  3. Absatz 3,Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur muss innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder bei dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, bei Wahlvorschlägen längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag und bei Kandidaturen längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenem Dokument wieder eingelangt sein.
  4. Absatz 4,Die Formvorschrift Absatz 3, entfällt, wenn der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur innerhalb der Frist des Absatz 3, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine gleichzeitig bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem verbesserten Wahlvorschlag oder der verbesserten Bekanntgabe der Kandidatur zu vermerken.
  5. Absatz 5,Werden zur Verbesserung zurückgestellte Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht fristgerecht wieder vorgelegt, gelten diese Wahlvorschläge und diese Kandidaturen als zurückgezogen.

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213724