Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2015 bis 29.03.2018 — BGBl. II Nr. 368/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1016.04.202231.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 158/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
§ 1012.07.201915.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 208/2019
§ 1030.03.201811.07.2019 § → § BGBl. II Nr. 57/2018
§ 1001.01.201529.03.2018 BGBl. II Nr. 368/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 368/2014

Außerkrafttretensdatum

29.03.2018danach: BGBl. II Nr. 57/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Flächennutzung im Umweltinteresse

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      brachliegende Flächen gemäß Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung),
    3. Ziffer 3
      Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Absatz 4, und
    5. Ziffer 5
      Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Absatz 5,
  2. Absatz 2,Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig.
  3. Absatz 3,Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
  4. Absatz 4,Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.
    2. Ziffer 2
      Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.
    Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.
  5. Absatz 5,Als stickstoffbindende Pflanzen können
    1. Ziffer eins
      Ackerbohnen – ausgenommen Anbau als Feldgemüse –,
    2. Ziffer 2
      Bitterlupinen,
    3. Ziffer 3
      Kichererbsen,
    4. Ziffer 4
      Erbsen,
    5. Ziffer 5
      Kleearten,
    6. Ziffer 6
      Linsen,
    7. Ziffer 7
      Luzerne,
    8. Ziffer 8
      Platterbsen,
    9. Ziffer 9
      Sojabohnen,
    10. Ziffer 10
      Sommerwicken,
    11. Ziffer 11
      Süßlupinen,
    12. Ziffer 12
      Winterwicken oder
    13. Ziffer 13
      eine Mischung aus diesen Pflanzen
    angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen.

Schlagworte

Wasserschongebiet, Wasserschutzgebiet

Im RIS seit

09.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40167543