Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 385/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung findet Anwendung:
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 gezahlt werden.
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2015 erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015
Dokumentnummer
NOR40167676