Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verschlusssachenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 3/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Aufhebung des Verschlussvermerkes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Sobald ein nach § 1 Abs. 1 Z 1 geführter gesonderter Verschlussakt nach § 145 Abs. 2 StPO zum Akt zu nehmen ist, ist der Vermerk „Verschluss“ zu streichen und der Verschlussakt in den Ermittlungsakt als eigene Ordnungsnummer einzureihen.Sobald ein nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geführter gesonderter Verschlussakt nach Paragraph 145, Absatz 2, StPO zum Akt zu nehmen ist, ist der Vermerk „Verschluss“ zu streichen und der Verschlussakt in den Ermittlungsakt als eigene Ordnungsnummer einzureihen.
(2)Absatz 2,Wird der gesamte Akt als Verschlussakt geführt (§ 1 Abs. 1 Z 2), ist die Verschlussführung mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. bis 12. Hauptstück der StPO oder mit der Gewährung unbeschränkter Akteneinsicht an die Verfahrensbeteiligten zu beenden. Wird die Verschlussführung eines gesamten Ermittlungsaktes aufgehoben, so ist der Vermerk „Verschluss“ zu streichen und der Akt nach den allgemeinen Grundsätzen weiterzuführen.Wird der gesamte Akt als Verschlussakt geführt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,), ist die Verschlussführung mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. bis 12. Hauptstück der StPO oder mit der Gewährung unbeschränkter Akteneinsicht an die Verfahrensbeteiligten zu beenden. Wird die Verschlussführung eines gesamten Ermittlungsaktes aufgehoben, so ist der Vermerk „Verschluss“ zu streichen und der Akt nach den allgemeinen Grundsätzen weiterzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR40168043