Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2015 BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verschlusssachenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 3/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Text

Aufhebung des Verschlussvermerkes

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Sobald ein nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geführter gesonderter Verschlussakt nach Paragraph 145, Absatz 2, StPO zum Akt zu nehmen ist, ist der Vermerk „Verschluss“ zu streichen und der Verschlussakt in den Ermittlungsakt als eigene Ordnungsnummer einzureihen.
  2. Absatz 2,Wird der gesamte Akt als Verschlussakt geführt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,), ist die Verschlussführung mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. bis 12. Hauptstück der StPO oder mit der Gewährung unbeschränkter Akteneinsicht an die Verfahrensbeteiligten zu beenden. Wird die Verschlussführung eines gesamten Ermittlungsaktes aufgehoben, so ist der Vermerk „Verschluss“ zu streichen und der Akt nach den allgemeinen Grundsätzen weiterzuführen.

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

20009071

Dokumentnummer

NOR40168043